Polizei

Praktische Anwendung von Gütekraft

bei der Polizei

Existierende Kräfte, die Gütekraft in der Polizei fördern

  • Polizeirabiner (mehr...) verbinden die Polizei mit jüdischen Gruppen, machen Polizei nahbar und verbessern den Kontakt zwischen Polizei
  • Polizeiseelsorge (mehr...) betreut Polizeiangehörige vermutlich auch im Sinne von Gütekraft
  • "Kurve kriegen" (mehr...) ist eine präventive Aktion des Ministeriums für Jugendliche, vermutlich auch im Sinne von Gütekraft
  • Deeskalation im polizeilichen Alltag
  • Polizeimitarbeiter initiieren "Schule machen ohne Gewalt"
  • Kriminalbeamter gründet Raum für Konfliktkultur
  • Polizei und Weißer Ring haben seit Jahren eine Kooperation im Bereich des sog. Täter/ Opferrausgleichs und der besonderen Fürsorge für die Opfer von Straftaten. 
  • Es gibt in nahezu allen Polizei Behörden sog. Jugendkontaktbeamte. Sie nehmen, ähnlich den Streetworkern, aktiv und gezielt auf der Straße und in Einrichtungen etc. Kontakt zu Jugendlichen auf, bieten unterschiedliche Arten von Hilfe an, sollen Vertrauen aufbauen und so präventiv wirken.
  • Speziell für das Feld Jugendlicher Intensivtäter haben viele größere Behörden Ermittlungsgruppen, die sich in enger Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen, Jugendgrrichtshilfe, Staatsanwaltschaft etc. darum kümmern, dass Juge, die durch massive Gewaltstraftaten auffällig geworden sind, in ein spezielles Monitoring genommen und betreut werden. Auch hier geht es um Resozialisierung statt Strafe, wie es generell das Jugendstrafrecht postuliert. ...es gibt zahlreiche Beispiele von gütekräftigen Aktivitäten, die erfolgreich waren und letztlich auch einen durchaus bedeutsamen präventiven Charakter haben und hatten.

Filme, in denen Gütekraft in der Polizei eine Rolle spielt (vorläufig)

Weitere Gedanken

  • Wir sollten versuchen, "Gütekraft im Polizeialltag" mit Polizei-Ausbildern zu besprechen.
  • Ab Mitte der 80er Jahre gab es bei der Polizei durch die Stressmanagement Seminare unterschiedliche Berührungspunkte mit dem Prinzip Gütekraft, ohne dass dieser Begriff dabei benutzt wurde. Darüber hinaus gab und gibt es zahlreiche Veranstaltungen/ Fortbildungen im Bereich der polizeilichen Berufsethik (Studienfach an der Hochschule), die sich mit eben diesem und ähnlichen Themen beschäftigten, sowohl auf der Führungsebene wie auch für die Mitarbeitenden. (Danke, Peter!)
  • Übermaßverbot: Bei polizeilichen Eingriffen in Grundrechte ist grundsätzlich das mildeste Mittel zu wählen.

Beispiele für den Einsatz von Gütekraft im Polizeialltag:

Beispiel 1:


Im Rahmen einer polizeilichen Routinekontrolle wird im Bereich des Hauptbahnhofs ein Mann überprüft, und es werden seine Personaldaten im System der Polizei abgefragt. Das Ergebnis ist, dass der Mann vom Amtsgericht X ausgeschrieben ist, es besteht ein Haftbefehl, die Person ist bei Antreffen festzunehmen und unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen. Angenommen, es ist 22.30 Uhr und der Mann wird mit dem Hinweis, er sei festgenommen, der Wache zugeführt. Üblicherweise wird er von dort aus nach Erledigung einiger Formalien (Festnahmeanzeige etc.) zum Polizeigewahrsam gebracht und am nächsten Morgen dem Haftrichter vorgeführt. Noch während der Mann auf der Wache ist, bittet er darum, seine Freundin anrufen zu dürfen. Er möchte sich von ihr verabschieden, noch ein paar Dinge bereden und bittet um ein paar persönliche Gegenstände, die er mitgebracht haben möchte ( Zigaretten etc.). 


Die Polizeibeamten wären nicht verpflichtet, ihm dies zu ermöglichen, stellen jedoch fest, dass der Mann sehr nervös wirkt, als er diese Bitte äußert, und er scheint einen großen Druck zu haben, die Sache seiner Freundin persönlich zu erklären, da diese von der ganzen Angelegenheit nichts weiß. So wird es dann auch gemacht, der Mann hat Gelegenheit, kurze Zeit später auf der Wache ein paar Minuten lang mit seiner Freundin zu sprechen und die gewünschten Gegenstände in Empfang zu nehmen. 


Hier könnte man zu der Einschätzung kommen, dass die beteiligten Beamten gütekräftig gehandelt haben, zumal das Übermaßverbot nicht verletzt worden wäre, wenn sie dem Mann das Einverständnis für die Benachrichtigung der Freundin etc. nicht gewährt hätten. Das Handeln der Beamten war gütig, wohlwollend, von Verständnis und Empathie geprägt, zudem deeskalierend, denn es wäre ja durchaus möglich gewesen, dass der Mann aufbegehrt und randaliert hätte, wenn man ihm den Kontakt zu seiner Freundin verweigert hätte. 


Beispiel 2:


Ein weiteres kurzes Beispiel aus den Bereich polizeilicher Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenvermeidung: Ein selbständiger Handwerker ist in der Stadt X zu Besuch bei seinem Bruder, er möchte dort ca. 2 Wochen bleiben. Da es im Wohnviertel des Bruders sehr eng ist, parkt er sein Firmenfahrzeug etwas außerhalb an einer Allee. Der Mann braucht während der Zeit sein Fahrzeug nicht, er bekommt auch nicht mit, dass das Straßenbauamt inzwischen Hinweisschilder an der Allee aufgestellt hat die besagen, dass dort in Kürze Baumschnittarbeiten beginnen. 6 Tage nach Ankunft des Mannes beginnen die Baumarbeiten, von der Stadt rechtzeitig angekündigt. Das Fahrzeug des Mannes steht noch dort, dieser hat von all dem nichts mitbekommen, man ist hin und wieder mit dem Auto des Bruders unterwegs. Am frühen Morgen mit Beginn der Arbeiten wird klar, dass der Firmenwagen die Arbeiten behindern wird, zudem könnte er beschädigt werden, wenn er nicht entfernt wird. Vor Ort ruft man die Polizei und bittet darum, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. 


Die einschreitenden Beamten könnten das Abschleppen ohne weiteres umgehend veranlassen, entscheiden sich jedoch vor Ort für eine Halterfeststellung. Anhand der so übermittelten Daten lässt sich im Internet der Name des Handwerkers sowie seine Handynummer finden. Die Beamten rufen an, zweimal vergeblich und erst beim dritten Anruf nach ein paar Minuten wird der Mann erreicht und er macht sich umgehend auf den Weg, um sein Fahrzeug dort zu entfernen. Abschleppkosten werden vermieden etc. 


Auch dieses Handeln der Polizei wäre als gütekräftig zu bezeichnen, denn sie hätten sich nicht auf weitere Recherchen zur Benachrichtigung des Halters einlassen müssen, zumal vor allem dann nicht, wenn ein hohes Einsatzgeschehen vorhanden ist 

und die Streifenwagenbesatzung dringend zum nächsten Einsatz müsste. Eine sofortige Benachrichtigung des Abschleppdienstes wäre problemlos zu vertreten gewesen. 

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