(in Gründung) für die praktische Anwendung von Gütekraft in Polizei, Justiz, Politik und Diplomatie
Beispiel 1:
Im Rahmen einer polizeilichen Routinekontrolle wird im Bereich des Hauptbahnhofs ein Mann überprüft, und es werden seine Personaldaten im System der Polizei abgefragt. Das Ergebnis ist, dass der Mann vom Amtsgericht X ausgeschrieben ist, es besteht ein Haftbefehl, die Person ist bei Antreffen festzunehmen und unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen. Angenommen, es ist 22.30 Uhr und der Mann wird mit dem Hinweis, er sei festgenommen, der Wache zugeführt. Üblicherweise wird er von dort aus nach Erledigung einiger Formalien (Festnahmeanzeige etc.) zum Polizeigewahrsam gebracht und am nächsten Morgen dem Haftrichter vorgeführt. Noch während der Mann auf der Wache ist, bittet er darum, seine Freundin anrufen zu dürfen. Er möchte sich von ihr verabschieden, noch ein paar Dinge bereden und bittet um ein paar persönliche Gegenstände, die er mitgebracht haben möchte ( Zigaretten etc.).
Die Polizeibeamten wären nicht verpflichtet, ihm dies zu ermöglichen, stellen jedoch fest, dass der Mann sehr nervös wirkt, als er diese Bitte äußert, und er scheint einen großen Druck zu haben, die Sache seiner Freundin persönlich zu erklären, da diese von der ganzen Angelegenheit nichts weiß. So wird es dann auch gemacht, der Mann hat Gelegenheit, kurze Zeit später auf der Wache ein paar Minuten lang mit seiner Freundin zu sprechen und die gewünschten Gegenstände in Empfang zu nehmen.
Hier könnte man zu der Einschätzung kommen, dass die beteiligten Beamten gütekräftig gehandelt haben, zumal das Übermaßverbot nicht verletzt worden wäre, wenn sie dem Mann das Einverständnis für die Benachrichtigung der Freundin etc. nicht gewährt hätten. Das Handeln der Beamten war gütig, wohlwollend, von Verständnis und Empathie geprägt, zudem deeskalierend, denn es wäre ja durchaus möglich gewesen, dass der Mann aufbegehrt und randaliert hätte, wenn man ihm den Kontakt zu seiner Freundin verweigert hätte.
Beispiel 2:
Ein weiteres kurzes Beispiel aus den Bereich polizeilicher Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenvermeidung: Ein selbständiger Handwerker ist in der Stadt X zu Besuch bei seinem Bruder, er möchte dort ca. 2 Wochen bleiben. Da es im Wohnviertel des Bruders sehr eng ist, parkt er sein Firmenfahrzeug etwas außerhalb an einer Allee. Der Mann braucht während der Zeit sein Fahrzeug nicht, er bekommt auch nicht mit, dass das Straßenbauamt inzwischen Hinweisschilder an der Allee aufgestellt hat die besagen, dass dort in Kürze Baumschnittarbeiten beginnen. 6 Tage nach Ankunft des Mannes beginnen die Baumarbeiten, von der Stadt rechtzeitig angekündigt. Das Fahrzeug des Mannes steht noch dort, dieser hat von all dem nichts mitbekommen, man ist hin und wieder mit dem Auto des Bruders unterwegs. Am frühen Morgen mit Beginn der Arbeiten wird klar, dass der Firmenwagen die Arbeiten behindern wird, zudem könnte er beschädigt werden, wenn er nicht entfernt wird. Vor Ort ruft man die Polizei und bittet darum, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird.
Die einschreitenden Beamten könnten das Abschleppen ohne weiteres umgehend veranlassen, entscheiden sich jedoch vor Ort für eine Halterfeststellung. Anhand der so übermittelten Daten lässt sich im Internet der Name des Handwerkers sowie seine Handynummer finden. Die Beamten rufen an, zweimal vergeblich und erst beim dritten Anruf nach ein paar Minuten wird der Mann erreicht und er macht sich umgehend auf den Weg, um sein Fahrzeug dort zu entfernen. Abschleppkosten werden vermieden etc.
Auch dieses Handeln der Polizei wäre als gütekräftig zu bezeichnen, denn sie hätten sich nicht auf weitere Recherchen zur Benachrichtigung des Halters einlassen müssen, zumal vor allem dann nicht, wenn ein hohes Einsatzgeschehen vorhanden ist
und die Streifenwagenbesatzung dringend zum nächsten Einsatz müsste. Eine sofortige Benachrichtigung des Abschleppdienstes wäre problemlos zu vertreten gewesen.
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